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VG München: Abgrenzung Innen- und Außenbereich: Ein ehemaliger Stall nebst landwirtschaftlichen Nebengebäude, die nicht dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen, haben keine prägende Wirkung für die Herstellung eines Bebauungszusammenhangen
Urteil vom 08.07.2020 – M 9 K 18.3409